XAL gewinnt Rechtsstreit gegen Planlicht

von Thomas Buchbauer

Für Lichtplaner sind exakte Werte hinsichtlich Lumen-Output und Systemleistung eine wesentliche Entscheidungsgrundlage bei der Auswahl von Lichtlösungen. Vor allem beim Einsatz von hochwertigen LED-Leuchten gehen Lichtplaner davon aus, dass sie sich auf die Angaben der Hersteller verlassen können. Tatsächlich sind diese Werteangaben in den Print- und Online-Katalogen einiger Hersteller aber intransparent. So kommt es immer wieder vor, dass sich die Angabe des Lumen-Outputs auf die LED bzw. auf die Platine selbst bezieht und dadurch deutlich höher liegt als der tatsächliche Lichtstrom der Leuchte. Für Planer ist dieser Wert nicht aussagekräftig, da er nicht dem Lichtstrom der eigentlichen Leuchte entspricht. Verschärft wird das Problem dadurch, dass auch nicht immer die korrekten Leistungsaufnahmen berücksichtigt werden, sondern jene ohne EVG (Elektronische Vorschaltgeräte). Diese liegen unter der tatsächlichen Leistungsaufnahme. Schlussendlich verzerrt das den Effizienzwert, der in Lumen/Watt angegeben wird.

Kunden sehen sich basierend auf derartigen irreführenden Angaben in Katalogen mit erheblichen Risiken konfrontiert: Es drohen zu niedrige Lux-Werte, unzureichend dimensionierte Leitungsabsicherungen und fälschlich zu hoch angenommene Effizienzangaben.

Um derartige Kundenrisiken zu minimieren und auf falschen Prämissen beruhenden Entscheidungen bei der Leuchtenauswahl vorzubeugen, hat sich der Hersteller XAL entschlossen, in einem besonders exemplarischen Fall irreführender Katalogangaben, gegen das Unternehmen Planlicht rechtlich vorzugehen. XAL selbst setzt in Katalogen auf höchste Transparenz und wünscht sich für Kunden branchenweit Vergleichbarkeit und Planungssicherheit.

Im Jänner 2016 entschied das Oberlandesgericht Frankfurt zugunsten von XAL und stellte aus Sicht von XAL folgende besonders wesentliche Punkte fest:
• Die Bewerbung von LED-Leuchten mit Lumenwerten, die sich auf die LED selbst und nicht auf die Leuchte beziehen, ist zu unterlassen – insbesondere, wenn für Kunden nicht klar erkennbar ist, worauf die Angabe sich tatsächlich bezieht.
• Ein nicht deutlich zuordenbarer Hinweis „Lumenangaben=Platinenwert“ im allgemeinen Beschreibungstext ist dafür nicht ausreichend.
• Bei der Bewerbung von LED-Leuchten darf keine Leistungsaufnahme angegeben werden, die geringer ist als die tatsächliche Leistungsaufnahme.
• Nur eine Leuchte, deren UGR-Wert (Unified Glare Rating) tatsächlich kleiner 19 ist, darf auch so beworben werden. Erfüllen andere Leuchten derselben Familie dieses Kriterium nicht, dürfen sie auch nicht derart beworben werden.

„Wir sind davon überzeugt, dass dieses Urteil einen wichtigen Präzedenzfall darstellt und zu mehr Transparenz in der gesamten Lichtbranche beitragen wird. Als Hersteller von hochwertigen Lichtlösungen sehen wir es als unsere Pflicht, unseren Kunden vollkommene Planungssicherheit zu geben“, betont Harald Dirnberger, Geschäftsführer XAL GmbH.

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0 Kommentar

Anonym 7. April 2016 - 15:17

Da will sich wohl jemand als großer „Saubermann“ darstellen, obwohl für die zitierte Planungssicherheit doch ein paar Daten in den Katalogen fehlen!

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Anonym 31. März 2016 - 7:17

Also irgendwie hat das Ganze sehr viel mit der Autoindustrie zu tun. Auch dort belügt man die Kunden seit jahren, wenn wir in dieser Richtung mal Vorreiter wären – spart man sich nachher die Kosten. Wie die aktuelle Klagswelle bestätigt. Also mein Rat, hartes Durchgreifen.

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Thomas Schmidt 29. März 2016 - 15:34

Eben aus diesem Grunde gibt es seit längerer Zeit eine EU-Richtlinie die genau definiert wie ein elektrotechnisches Produkt, eben hier die LED-Leuchten, zu kennzeichnen sind. Da geht es darum dem Verbraucher nicht irrezuführen und sich nicht unlautere Vorteile im Wettbewerb zu erschleichen. Dies wiederum schadet nur dem der dieses Produkt kauft.
Meiner Meinung nach genau richtig so etwas zur Anzeige zu bringen. Leider gibt es am Markt noch sehr viele mehr, die sich nicht an diese Kennzeichnungsvorgaben halten.
Aber nun kommt ja vielleicht der Stein mal ins rollen…….

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Florian Gansterer 29. März 2016 - 8:42

Ich finde es dumm, dass man sich wegen diesen Dingen gegenseitig verklagen muss, statt gemeinsam für ordentliche Normen zu kämpfen. Warum hier ein tolles österreichisches Unternehmen es notwendig hat ein anderes tolles österreichisches Unternehmen zu verklagen, verstehe ich persönlich nicht.

Früher war es auch nicht notwendig festzulegen wieviele Lumen tatsächlich aus der Leuchte kommen, jetzt frage ich mich, was der richtige Wert ist, den man angeben muss…Bruttolumen…Nettolumen. Früher gab es sowas wie Leuchtenwirkungsgrad und das hat vor ein paar Jahren noch keinen interessiert. Ein 35W HQI-Strahler war ein 35W HQI-Strahler, obwohl es auch hier Bessere und Schlechtere gab.

Ich bin auch dafür, dass man ordentlich kennzeichnet ob es sich um Brutto- oder Nettolumen handelt, aber ob es richtig ist einen Marktbegleiter darum zu verklagen, halte ich für zweifelhaft.

Es gibt auch keine wirkliche Richtlinie ob die Energieeffizienzklasse nun an der Platine einer Leuchte oder an der Leuchte selber gemessen wird. Richtig würde ich persönlich die Platine finden, sonst dürften wir keine Retrofit-Leuchtmittel mehr verkaufen.

Ich glaube hierzu gibt es noch viel mehr zu bedenken als die Irreführung in Katalogen.

PS: Ich habe mich auch auf der XAL-Homepage umgeschaut und kann auch nicht eindeutig erkennen ob es sich um Brutto- bzw. Nettolumen handelt. Noch dazu wird nur der Lumenwert mit 4000K angegeben (die Leuchten gibt es aber in mehreren Lichtfarben).

Antworten
Harald Steindl 29. März 2016 - 8:34

Kann mir als Nicht-Lichttechniker jemand erklären, worin jetzt der große Unterschied bei den lm-Angaben ist? Ist der effektive Lumen-Output des Gesamtsystems weniger als das der LED, weil die Optik was wegfrisst oder wohin sonst „verschwindet“ die Differenz?

Antworten
Anonym 28. März 2016 - 14:45

Die Angaben waren seit Jahrzehnten nicht korrekt. Eigentlich müsste man sich überlegen, wen man nicht verklagen muss.

Antworten
Fritz Sobotka 26. März 2016 - 18:38

da ist aber nun bei so manchen das große katalogeinstampfen angesagt

Antworten

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