Der Klima- und Energiefonds hat heute die detaillierten Förderrichtlinien für seine PV-Investförderungen veröffentlicht. Ab sofort werden Photovoltaik-Kleinanlagen bis 5 kWp und -Gemeinschaftsanlagen bis 50 kWp sowie PV-Anlagen in der Land- und Forstwirtschaft gefördert.
Kleinanlagen bis 5 kWp / Gemeinschaftsanlagen bis 50 kWp
Förderpauschale für Klein- bzw. Einzelanlagen
Die ersten 5 kWp einer PV-Anlage sind förderbar. Darüber hinaus gehende Leistung wird nicht gefördert.
Gefördert wird mit:
- 275 Euro/kWp für freistehende Anlagen bzw. Aufdachanlagen (max. jedoch 35 % der anerkennbaren Investkosten)
- 375 Euro/kWp für gebäudeintegrierte Anlagen (max. jedoch 35 % der anerkennbaren Investkosten)
Förderpauschale für Gemeinschaftsanlagen
Gemeinschaftsanlagen werden bis zu einer maximalen Anlagengröße von 50 kW gefördert. Mindestens zwei Wohn- bzw. Geschäftseinheiten müssen die Gemeinschaftsanlage betreiben. Jeder Beteiligte muss einen separaten Förderantrag stellen mit maximal 5 kWp pro Antrag.
Gefördert wird mit:
- 200 Euro/kWp für freistehende Anlagen bzw. Aufdachanlagen pro Antrag (max. jedoch 35 % der anerkennbaren Investkosten)
- 300 Euro/kWp für gebäudeintegrierte Photovoltaik-Anlagen pro Antrag (max. jedoch 35 % der anerkennbaren Investkosten)
Der Weg zur Förderung
- Anlage mit einem professionellen Fachbetrieb planen und Zählpunkt vom Netzbetreiber holen.
- Registrierung (1.Schritt): Mit der Registrierung wir die Bestätigung übermittelt, dass das Fördergeld für die Anlage zwölf Wochen lang reserviert ist.
- Errichtung der Anlage: Wird die Anlage nicht innerhalb der zwölf Wochen nach der Registrierung abgerechnet, erlischt der Anspruch auf Förderung für dieses Jahr.
- Antragstellung (online, 2.Schritt)
Wichtiges zur Antragstellung
- Registrierung ab 29. Mai 2018 möglich, solange Budgetmittel zur Verfügung stehen, jedoch längstens bis 30. November 2018
- Errichtungszeit von zwölf Wochen ab Registrierung
- Auf Grund der Umsetzungsfrist von zwölf Wochen ist es wichtig, dass alle erforderlichen Unterlagen innerhalb der Frist vorliegen.
- Förderung von Gemeinschaftsanlagen: Mind. zwei Wohn- bzw. Geschäftseinheiten. Max. 5 kWp/Antrag; max. 50 kWp in Summe; jeder Beteiligte muss separaten Förderantrag stellen.
- Eine Kombination mit anderen Bundes- bzw. Landesförderungen ist nicht möglich (keine Doppelförderung der Anlagen). Nur der nicht geförderte Anteil darf von einer zweiten Stelle gefördert werden (außer die zweite Förderstelle negiert eine Anschlussförderung).
- Nur 5 kWp einer Anlage sind förderbar. Darüber hinaus gehende Leistung wird nicht gefördert.
- Anträge, bei denen die PV-Module vor dem 29. Mai geliefert wurden, können nicht gefördert werden.
Land- und Forstwirtschaft
Investförderung für PV-Anlagen in der Land- und Forstwirtschaft
Investförderung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einer PV-Anlagengröße von maximal 50 kWp. Die Förderung läuft bis Ende 2019 durchgehend, sofern Budgetmittel verfügbar sind.
Förderpauschale:
- 275 Euro/kWp für freistehende Anlagen bzw. Aufdachanlagen (max. jedoch 40 % der anerkennbaren Investkosten)
- 375 Euro/kWp für gebäudeintegrierte PV-Anlagen (max. jedoch 40 % der anerkennbaren Investkosten)
Der Weg zur Förderung
- Vorbereitung der Dokumente
- Antragstellung für die Förderung (noch vor rechtsverbindlicher Bestellung/Lieferung/Baubeginn/Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht)
- Beurteilung und Genehmigung durch Klima – und Energiefonds/KPC
- Errichtung der Anlage (6 Monate nach Förderzusage)
- Übermittlung der Endabrechnung und Auszahlung der Förderung
Punkteverteilung für das Projekt
Die Förderwürdigkeit der Projekte entscheidet sich anhand der erreichten Punkteanzahl des Projektes: Um eine Förderung zu erhalten ist bei den Auswahlkriterien eine Mindestpunktezahl von 5 zu erreichen.
Weitere Informationen:
Aktuell verfügbares Förderbudget
www.klimafonds.gv.at/foerderungen