Klima- und Energiefond gibt detaillierte Richtlinien bekannt:

Veröffentlichung der PV-Investförderungen

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Der Klima- und Energiefonds hat heute die detaillierten Förderrichtlinien für seine PV-Investförderungen veröffentlicht. Ab sofort werden Photovoltaik-Kleinanlagen bis 5 kWp und -Gemeinschaftsanlagen bis 50 kWp sowie PV-Anlagen in der Land- und Forstwirtschaft gefördert.

Kleinanlagen bis 5 kWp / Gemeinschaftsanlagen bis 50 kWp

Förderpauschale für Klein- bzw. Einzelanlagen

Die ersten 5 kWp einer PV-Anlage sind förderbar. Darüber hinaus gehende Leistung wird nicht gefördert.

Gefördert wird mit:

  • 275 Euro/kWp für freistehende Anlagen bzw. Aufdachanlagen (max. jedoch 35 % der anerkennbaren Investkosten)
  • 375 Euro/kWp für gebäudeintegrierte Anlagen (max. jedoch 35 % der anerkennbaren Investkosten)

Förderpauschale für Gemeinschaftsanlagen

Gemeinschaftsanlagen werden bis zu einer maximalen Anlagengröße von 50 kW gefördert. Mindestens zwei Wohn- bzw. Geschäftseinheiten müssen die Gemeinschaftsanlage betreiben. Jeder Beteiligte muss einen separaten Förderantrag stellen mit maximal 5 kWp pro Antrag.

Gefördert wird mit:

  • 200 Euro/kWp für freistehende Anlagen bzw. Aufdachanlagen pro Antrag (max. jedoch 35 % der anerkennbaren Investkosten)
  • 300 Euro/kWp für gebäudeintegrierte Photovoltaik-Anlagen pro Antrag (max. jedoch 35 % der anerkennbaren Investkosten)

Der Weg zur Förderung

  1. Anlage mit einem professionellen Fachbetrieb planen und Zählpunkt vom Netzbetreiber holen.
  2. Registrierung (1.Schritt): Mit der Registrierung wir die Bestätigung übermittelt, dass das Fördergeld für die Anlage zwölf Wochen lang reserviert ist.
  3. Errichtung der Anlage: Wird die Anlage nicht innerhalb der zwölf Wochen nach der Registrierung abgerechnet, erlischt der Anspruch auf Förderung für dieses Jahr.
  4. Antragstellung (online, 2.Schritt)

Wichtiges zur Antragstellung

  • Registrierung ab 29. Mai 2018 möglich, solange Budgetmittel zur Verfügung stehen, jedoch längstens bis 30. November 2018
  • Errichtungszeit von zwölf Wochen ab Registrierung
  • Auf Grund der Umsetzungsfrist von zwölf Wochen ist es wichtig, dass alle erforderlichen Unterlagen innerhalb der Frist vorliegen.
  • Förderung von Gemeinschaftsanlagen: Mind. zwei Wohn- bzw. Geschäftseinheiten. Max. 5 kWp/Antrag; max. 50 kWp in Summe; jeder Beteiligte muss separaten Förderantrag stellen.
  • Eine Kombination mit anderen Bundes- bzw. Landesförderungen ist nicht möglich (keine Doppelförderung der Anlagen). Nur der nicht geförderte Anteil darf von einer zweiten Stelle gefördert werden (außer die zweite Förderstelle negiert eine Anschlussförderung).
  • Nur 5 kWp einer Anlage sind förderbar. Darüber hinaus gehende Leistung wird nicht gefördert.
  • Anträge, bei denen die PV-Module vor dem 29. Mai geliefert wurden, können nicht gefördert werden.
Land- und Forstwirtschaft

Investförderung für PV-Anlagen in der Land- und Forstwirtschaft

Investförderung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einer PV-Anlagengröße von maximal 50 kWp. Die Förderung läuft bis Ende 2019 durchgehend, sofern Budgetmittel verfügbar sind.

Förderpauschale:

  • 275 Euro/kWp für freistehende Anlagen bzw. Aufdachanlagen (max. jedoch 40 % der anerkennbaren Investkosten)
  • 375 Euro/kWp für gebäudeintegrierte PV-Anlagen (max. jedoch 40 % der anerkennbaren Investkosten)

Der Weg zur Förderung

  1. Vorbereitung der Dokumente
  2. Antragstellung für die Förderung (noch vor rechtsverbindlicher Bestellung/Lieferung/Baubeginn/Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht)
  3. Beurteilung und Genehmigung durch Klima – und Energiefonds/KPC
  4. Errichtung der Anlage (6 Monate nach Förderzusage)
  5. Übermittlung der Endabrechnung und Auszahlung der Förderung

Punkteverteilung für das Projekt

Die Förderwürdigkeit der Projekte entscheidet sich anhand der erreichten Punkteanzahl des Projektes: Um eine Förderung zu erhalten ist bei den Auswahlkriterien eine Mindestpunktezahl von 5 zu erreichen.

 

Weitere Informationen:

Aktuell verfügbares Förderbudget

www.klimafonds.gv.at/foerderungen

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