Norm verpflichtet?

Ist die Norm die einzige Regel, die einen AFDD vorschreibt?

von Moritz Hell
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Das Jahr geht zu Ende und eine neue Norm steht vor der Tür. Die Gerüchte verdichten sich, dass am 1.1.2019 die Nachfolge der ÖVE EN8001 kommt. Was uns da erwartet? Ich weiß es nicht. Aber der Brandschutzschalter (AFDD) wird in der einen oder anderen Weise eine Rolle spielen.

Wenn ich die Einsatzgebiete für die AFDD’s aufzählen müsste, so fallen mir als erstes Räume und Anlagen ein, bei denen ein Brand neben den üblichen Gefahren auch die Gefährdung für Leib und Leben darstellt: Bei Wohnstätten kommen mir Schlafräume, Kinderzimmer und Wohnzimmer in den Sinn. Dann fallen mir Räume ein, bei welchen die Rettung von Personen aufwändig oder schwierig ist. Darunter fallen Kindergärten, teilweise auch Schulen, auf jeden Fall aber alle Wohn- und Schlafräume mit Personen, die körperlich oder geistig beeinträchtigt sind und daher die Eigenrettung nur langsam oder gar nicht möglich ist. Dazu würde ich u.a. Seniorenheime und Rehabilitationseinrichtungen zählen, im weiteren Sinne Krankenhäuser. Schließlich Hotels, Veranstaltungsstätten und andere (halb-) öffentliche Gebäude. Kennen Sie immer den nächsten Notausgang, wenn Sie in einem Hotel oder auf einem Konzert sind? Auch diese Orte sind prädestiniert für die Ausrüstung mit AFDD’s, denn wenn dort wegen eines Brandes Panik ausbricht, kann viel passieren. Und das sollte unbedingt vermieden werden.

Es gibt allerdings noch die Gruppe der elektrischen Anlagen mit erhöhter Brandgefährdung und Räume, in denen man unter keinen Umständen einen Brand haben möchte. Das kann brennbarer Staub wie Holzstaub und Mehl sein oder auch Lager für brennbare Flüssigkeiten, Lacke uvm. Dort kann ein Funke verheerend sein. Wie Sie sehen, ist der Einsatz eines AFDD schon jetzt sinnvoll.

Wie sieht es aber aus mit der Frage, ob ich den AFDD schon heute einsetzen muss? In einer »klassischen« Elektro-Norm kann ich diesbezüglich heute noch nichts herauslesen. Ab 1.1.2019 könnte das allerdings anders aussehen. Viele werden sich jetzt sagen, da gibt es sicherlich einen Übergangszeitraum und ich muss mir keine Gedanken machen. Ja, den Zeitraum, in dem die alte und neue Norm verwendet werden dürfen, wird es sicherlich geben. Aber ist die Norm die einzige Regel, die einen AFDD vorschreibt? Ein klares NEIN kann ich dazu nur sagen!

Im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ASchG §3 »Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers« ist eindeutig zu lesen: „Arbeitgeber sind verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen.“ Im ASchG ist auch der Stand der Technik definiert, nach dem die beschäftigten Personen zu schützen sind. Daraus ergibt sich die derzeit schon gültige gesetzliche Forderung, dass in alle elektrischen Anlagen, wo ArbeitnehmerInnen beschäftigt sind, nach dem ASchG in allen Stromkreisen AFDD’s eingebaut werden müssen. Hier gibt es auch keinen Bestandsschutz. Demzufolge müssten auch alle bestehenden Anlagen nachgerüstet werden.

Bei jeder Befundung einer solchen Anlage sollten Sie daher unbedingt ihrer Hinweispflicht nachkommen, in dem Sie einen möglichen verpflichtenden Einbau eines AFDD nach dem ASchG erwähnen. Einen »echten« Mangel auf Grund der Normenlage, die Sie bei der Befundung prüfen, stellt ein fehlender AFDD aus meiner Sicht derzeit noch nicht dar. Eine Nach- oder Umrüstung ist jedoch problemlos möglich, denn es gibt z.B. bei Siemens schon Kombinationen aus AFDD’s und LS (1+N) in nur einer TE. Dieser Platz steht auch in bestehenden Verteilern zur Verfügung.

Gelten nicht auch die IEC-Vorschriften in Österreich? Die IEC 60364-4-42 und die CENELEC HD 60364-4-42 sprechen eine Empfehlung zum Einbau von AFDD’s in Räumlichkeiten mit Schlafeinrichtungen, Räumen mit feuerverbreitenden Strukturen und Endstromkreisen mit hohen Anschlussleistungen aus.

Als Schutzziele stechen brennbare Materialien, unwiederbringliche Güter, Gebäude mit Dienstnehmern, öffentliche Gebäude mit nicht ortskundigen Personen oder Kindern sowie El-Anlagen, bei denen das Retten der Personen problematisch ist (Senioren, Kinder, beeinträchtigte Personen), heraus.

Mit diesem Wissen und der Tatsache, dass im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz der Schutz in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, gefordert ist, wird es relativ klar, wo ein AFDD eingesetzt werden muss.

Allen Sicherheitsfachkräften und Brandschutzbeauftragten rate ich an dieser Stelle, sich umgehend mit dieser Materie vertraut zu machen. Sie sehen, dass die Norm nur einen Teil der Betrachtungsweise darstellt – ihre Einhaltung ist in manchen Fällen zu wenig. Es gibt schon jetzt Gesetze, an die es sich zu halten gilt.

 

Weiter Informationen auf: www.siemens.at/lmv

Ihr Ansprechpartner:

Rainer BradeRainer Brade

Produktmanager Siemens

Low Voltage and Products

Tel.: 05 1707 652 38

E-Mail: rainer.brade@siemens.com

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