Die neue EU-Bauproduktenverordnung Teil 2

von David Lodahl
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Metz Connect als  Systemanbieter von hochspezifische, international standardisierte und leistungsstarke Anschlusskomponenten und Verbindungssysteme in Kupfertechnik und Fiber-Optik-Technik unterliegt natürlich auch der neuen Bauprodukteverordnung.

Ein „Bauprodukt“ ist jedes Produkt oder jeder Bausatz, das bzw. der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt..
Kabel und Leitungen die fest und dauerhaft im Bauwerk verlegt werden und für die es harmonisierte Normen auf der Grundlage der Bauproduktenverordnung gibt. Nicht nur Kommunikationskabel und Lichtwellenleiterkabel sondern auch Starkstromkabel fallen unter diese Regelung. In den Geltungsbereich der Bauproduktenverordnung fallen nach der o. a. Definition Kabel und Leitungen die im Bauwerk dauerhaft fest eingebaut sind und sozusagen als Teil des Bauwerks zu verstehen sind.

Dies sind z. B.:

  • mit oder ohne Tragsystem, auf Putz, unter Putz und in Schächten geführte Kabel und Leitungen;
    dazu gehören auch dauerhaft für die Energieversorgung im Gebäude installierte flexible Leitungen.

Ausgenommen sind:

  • Datenkabel die z. B. in einem Rechenzentrum nicht fest installiert sind – sogenannte Patchkabel
  • Kabel und Leitungen die über eine Steck- oder Klemmverbindung zum Anschluss eines Gerätes an die ortsfeste Gebäudeinstallation dienen;
  • Kabel und Leitungen innerhalb von Maschinen; wie z. B.: Aufzugskabel- und Leitungen

Das bedeute es gibt somit neue Pflichten für Hersteller und Verwender.
Mit der Leistungserklärung nach Bauproduktenverordnung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität der Starkstromkabel und -leitungen, Steuer-, Kommunikations- und Lichtwellenleiterkabel und bestätigt die Einhaltung der Anforderungen einer harmonisierten Norm zur Bauproduktenverordnung.
Die Bauproduktenverordnung 305/2011/EU definiert die Bedingungen für die CE-Kennzeichnung.
Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter ist verantwortlich für das Anbringen der CE-Kennzeichnung. Die CE-Kennzeichnung erfolgt auf den an den Rollen, Spulen oder Trommeln der Starkstromkabel und -leitungen, Steuer- ,Kommunikations- und Lichtwellenleiterkabel gut sichtbar, leserlich und dauerhaft anzubringenden Produktetiketten oder auf den Handelsbegleitdokumenten der Kabel und Leitungen.

Kennzeichnung von Starkstromkabel und –leitungen, Steuer-, Kommunikations- und Lichtwellenleiterkabel müssen mit folgenden Angaben gekennzeichnet sein:

  • Einer Angabe der Herkunft
  • Name oder Handelszeichen des Herstellers oder einer Kennnummer
  • Beschreibung des Produktes oder eine Codebezeichnung
  • Brandverhaltensklasse

Es gibt aber auch neue Pflichten für Anwender
Kenntnis zu haben von den Euro-Leistungsklassen. Die Leistungserklärung als eine verfügbare Informationsquelle der Produkteigenschaften zu kennen. Kenntnis zu haben von den zu beachtenden Anwendungsvorschriften. Geeignete Produkte auszuwählen entsprechend ihrer Bestimmung, gemäßen Verwendung im Gebäude in regulierten und nicht-regulierten Anwendungen.

Auch in der Planungsphase sollten die Gebäudeklassenzuordnung zeitnah umsetzen, da Kabel ab Juli 2017 zwingend nach BPVo klassifiziert sein werden

Metz Connect hat seine LAN-Kabel und Leitungen (Kupfer und Glasfaserkabel mit einer CE-Kennzeichnung nach CPR sowie einer Leistungserklärung ausgestattet.

Alle Kabel für die Gebäudeverkabelung sind klassifiziert und die entsprechenden Angaben im Datenblatt hinterlegt. Alle Infos zu den Gebäudeverkabelungen finden sie hier und hier.

Eine Übersicht der entsprechenden Leistungserklärungen DOP (Declaration of Performance) finden Sie in unserem Download-Center oder direkt am jeweiligen Produkt im dortigen Downloadbereich.

 

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